Mitglied werden
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Mitgliedschaften nach § 3 der Satzung
- Ordentliche Mitgliedschaft § 3 Abs. 1 Nr. 1–7
- Für kommunalpolitisch Aktive: u. a. Mandatsträger:innen in Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Ortschaftsvertretungen, sachkundige Bürger:innen, Beschäftigte von Kommunen und kommunalen Unternehmen, Beschäftigte kommunaler Spitzenverbände, Mitglieder von SPD-Fraktionen (Thüringer Landtag, Bundestag, Europäische Union), SPD-Mitglieder der Landes- oder Bundesregierung sowie in der Kommunalpolitik besonders Engagierte.
- Juniormitgliedschaft § 3 Abs. 1 Nr. 8
- Außerordentliche Mitgliedschaft für junge Interessierte. Sie wandelt sich mit Vollendung des 35. Lebensjahres automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft.
- Fördernde Mitgliedschaft § 3 Abs. 4
- Für alle an der Kommunalpolitik interessierten natürlichen und juristischen Personen (auch Organisationen und Unternehmen).
Als Fraktion gemeinsam beitreten?
Die Mitgliedschaft erwerben einzelne Personen (§ 3 Abs. 2 der Satzung). Eine Fraktion kann die Beiträge ihrer Mitglieder aber gemeinsam übernehmen. Wenn du das für deine Fraktion prüfen möchtest, sprich uns an — wir klären das gern mit dir.